NPSR_Kerstin Prutti (9)

Das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) bildet in § 38 in Anlehnung an § 27 des Bundesnaturschutzgesetztes die gesetzlichen Grundlagen für die Naturparke in NRW.

Demnach sind Naturparke großräumige Gebiete, die der Erholung und dem nachhaltigen Tourismus dienen. Durch ihre großräumige Ausstattung sollen darüber hinaus Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes sowie der umweltgerechten Landnutzung erfüllt werden. Diese Aufgaben sind gleichrangig und deren Erfüllung als Ziele der Naturparke zu betrachten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die großräumigen Gebiete von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.

Jeder Naturparkträger ist zudem dazu angehalten einen Naturparkplan aufzustellen.

Hier geht es zu § 38 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000.

Hier geht es zum § 27 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) vom 29.07.2009.

(Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 24.09.2024)