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Gesetzliche Grundlage

Das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) bildet in § 38 in Anlehnung an § 27 des Bundesnaturschutzgesetztes die gesetzlichen Grundlagen für die Naturparke in NRW.

Demnach sind Naturparke großräumige Gebiete und dienen der Erholung und dem nachhaltigen Tourismus. Durch ihre großräumige Ausstattung sollen Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes sowie der umweltgerechten Landnutzung erfüllt werden. Diese Aufgaben sind gleichrangig und deren Erfüllung als Ziele der Naturparke zu betrachten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die großräumigen Gebiete von der obersten Naturschutzbehörede im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.

Zudem ist jeder Naturparkträger dazu angehalten einen Naturparkplan aufzustellen.

Hier geht es zu § 38 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000.

Hier geht es zum BNatschG.

(Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 18.11.2020)

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